Stand: 25.02.2019
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahre 2005 gegründete Tischtennissportverein
führt den Namen „TTC Blau-Weiß Solingen 05 e.V.“. Er hat seinen Sitz
in Solingen und ist in das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht
Wuppertal unter der Nr. 26742 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
- die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied
- im Stadtsportbund Solingen und
- in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines
Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch
Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des
unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht
nicht.
§6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des
Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen
nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Für
passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit
der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern)
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch
schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann
zum Ende eines Jahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4
Wochen erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände, insbesondere Trikots,
sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden
Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf
Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist
von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs
mitzuteilen.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss
über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden,
wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied
in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der
Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief
mitzuteilen. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden
Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.
Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag
umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern.
Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt
der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das
betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet
der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen
des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Von Mitgliedern, die dem Verein
ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum
Fälligkeitstermin eingezogen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden
bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für ein halbes Jahr (vom 01.01. bis 30.06.
und 01.07. bis 31.12.) berechnet. Bei Mitgliedern, die im Laufe eines Jahres
eintreten, wird der Beitrag vom Eintrittsmonat bis 30.06. oder 31.12.
berechnet.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§11 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser
Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere
den Anweisungen und Entscheidungen der Vereins-organe, Mitarbeiter und
Übungsleiter Folge zu leisten.
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich
ziehen:
- Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro.
- befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
- Ausschluss aus dem Verein.
Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt
Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher
Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs
mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte
Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten
bleibt unberührt.
§12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
§13 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung sollte jeweils im ersten Quartal des Folgejahres
durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss
fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen
werden, wenn von mindestens 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand
der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit
der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung
sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und –Frist ergeben sich aus Absatz 3.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person
übertragen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime
Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel
der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des
geschäftsführenden Vorstandes.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden
einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen
erhalten hat. Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten
Kandidaten das Amt angenommen haben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe
des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem
geschäftsführenden Vorstand bis zum 31.12. des Jahres zugehen.
§14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über Anträge.
§15 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht
aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen
(Schriftführer und Kassierer).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung
des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
Aufgaben Beauftragte ernennen.
Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes
ist nicht zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt
werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich
erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung
vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der
laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlauf-verfahren per E-Mail oder per
Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In
Telefon-konferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich
zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu
archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der
Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§16 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- dem Sportwart, – dem Jugendwart,
- ggf. weiteren Warten,
- den Abteilungsleitern.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
- Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
- kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
- Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
§17 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche
sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die
Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der
Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der
geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die
Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der
Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte
Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den
Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten
Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.
Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser
vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind
Mitglied des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch
Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung
bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§18 Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller
Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins.
Die Vereinsjugend entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins
zufließenden Mittel. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendvorstand
- die Jugendversammlung
Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des
Gesamtvorstandes.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die
Jugend-ordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten
die Regelungen dieser Satzung.
§19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die
Entscheidung über Vertrags-beginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei
Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen
Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im
Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall
ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder
und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§20 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und
zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder
Gesamtvorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die
Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der
geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller
Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
berechtigt.
§21 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung.
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen
beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen.
Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des
Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§22 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren
Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§23 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins
werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften
beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere
die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der
EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der
geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des
Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Solinger Sportbund, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§25 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
25.02.2019 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.